Rechtliche Grundlagen nach § 114 SGB XI
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§ 114 des Sozialgesetzbuches Kapitel 11 enthält die Prüfrechte und Prüfaufgaben des MDK bei der Qualitätsprüfung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und deren erbrachte Leistungen und deren Qualität. Zusätzlich haben hier die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes ihren Ursprung. § 114 SGB XI Qualitätsprüfungen (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst… weiterlesen »